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Energieausweis-InformationenAuf dieser Seite finden Sie alle Informationen, die Sie zum Thema Energieausweis benötigen, wie z.B. die gesetzlichen Grundlagen, die enthaltenen Daten oder auch Vergleichswerte, mit denen Sie die Werte in Ihrem Energieausweis noch besser beurteilen können. Bei Fragen zum Thema Energieausweis empfehlen wir das Energieausweis-Forum von energiesparhaus.at. Was ist eigentlich ein Energieausweis? Was ist eigentlich ein Energieausweis?Der Energieausweis ist mit dem Typenschein für Ihr Auto vergleichbar. Viele interessante Kennwerte Ihres Hauses sind darin enthalten, wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch. Je nach Bundesland sind die Berechnungsmodelle etwas unterschiedlich. Der wichtigste Kennwert ist aber in jedem Energieausweis enthalten: Die Energiekennzahl für Ihr Haus (=der spezifische Heizwärmebedarf). Der Energieausweis muss von einer befugten und qualifizierten Person ausgestellt werden (Liste der Energieausweisaussteller) Wer benötigt einen Energieausweis?Gemäß der umzusetzenden EU-Richtlinie benötigt man bei allen neuen Gebäuden einen Energieausweis bereits beim behördlichen Bauverfahren. Auch bei umfassender Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein Energieausweis nötig. Seit 2009 ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von Häusern, Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre. Verantwortlich für das Vorliegen ist der Bauherr, der Vermieter bzw. der Verkäufer des Objekts. Welche Kosten entstehen für die Erstellung:Die Kosten sind nicht reguliert und somit mit dem Ersteller direkt zu verhandeln. Als Richtwert wird manchmal 1 Euro pro Quadratmeter genannt. Dieser Richtwert ist jedoch eher nur im Mehrfamilienhausbereich anwendbar. Bei kleinen Gebäuden (typische Einfamilienhäuser) liegt der Preis meist etwas darüber, da mit zB. 180,- inkl. USt. kaum ein seriöser Ausweis erstellbar ist. Speziell bei Altbauten mit vielen Bauteilen und schlechten Plänen können die Kosten deutlich höher sein. Erklärung der Begriffe im EnergieausweisAn dieser Stelle werden nur Energieausweise für Wohngebäude betrachtet. Diese enthalten den Heizwärmebedarf, den Warmwasser-Wärmebedarf, den Heiztechnik-Energiebedarf, den Endenergiebedarf und ggf. noch Empfehlungen für Verbesserungen. Ein eventueller Kühlbedarf oder der Bedarf für die Beleuchtung sind nicht enthalten, diese Werte werden nur für Nicht-Wohngebäude ermittelt. Spezfischer Heizwärmebedarf HWB
(Energiekennzahl): Spezifischer Heizwärmebedarf HWB
(standortbezogen): Warmwasserwärmebedarf WWWB,
Heiztechnikenergiebedarf HTEB: Endenergiebedarf: Brutto-Grundfläche: Kompaktheit (A/V-Verhältnis): Klimaregion: Klimadaten: Der U-Wert beschreibt bei einem Bauteil (z.B. Wand oder Fenster) den Wärmedurchgang je Quadratmeter und Grad Temperaturunterschied zwischen innen und außen. Der U-Wert sollte also bei jedem Bauteil der thermischen Hülle möglichst niedrig sein. Im Energieausweis ist deshalb auch der mittlere U-Wert der Gebäudehülle angegeben. Was passiert wenn kein Energieausweis vorhanden ist?Hinweis: Dies stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Aktualität übernommen. Haftungsansprüche, welche durch die Nutzung der dargebotenen Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn trotz Verpflichtung zur Erstellung kein Energieausweis vorgelegt wird (zB. bei Vermietung oder Verkauf), ist dennoch keine direkte Strafe vorgesehen. Allerdings wird dann davon ausgegangen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes dem Alter und der Art des Gebäudes entspricht. Somit dient der Energieausweis auch dem Schutz des Verkäufers: Wenn kein Energieausweis vorgelegt wird und das Gebäude nicht eine dem Alter und der Art entsprechende Gesamtenergieeffizienz aufweist, kann der Käufer oder Mieter Gewährleistungsansprüche stellen (bei Vermietungen heißt das in der Praxis Preisminderung, also Reduktion der Miete). Dies lässt sich übrigens nicht durch einen Vertragspassus ausschließen. Derartige Vertragliche Vereinbarungen sind nicht rechtswirksam.
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